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Satzung

Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Stephaner Kirchenmusik e.V.“

§ 1

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

Freunde und Förderer der Stephaner Kirchenmusik e.V.

Er hat seinen Sitz in München.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher und kultureller Zwecke.

Der Verein wird hierbei auch als Förderkörperschaft i.S.d. §58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft für den genannten Zweck Finanzmittel und leitet diese an die Kath. Kirchenstiftung St. Stephan, Zillertalstr. 47, 81373 München zur Förderung u.g. Zwecke weiter.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die Unterstützung und Förderung der Kirchenmusik in Gottesdiensten der Pfarrei St. Stephan, Zillertalstr. 47, 81373 München, um eine regelmäßige und anspruchsvolle musikalische Gestaltung der Gottesdienste zu gewährleisten. Konkret bedeutet dies, dass z.B. für Messen, bei denen Musiker gegen Entgelt benötigt werden, diese aus Mitteln des Vereins bezahlt werden können, sofern der Kirchenmusiketat der Pfarrei ausgeschöpft ist.

2.      die Bezuschussung der materiellen Ausstattung  und Weiterbildung der Chöre und                   Musikgruppen der Pfarrei, insbesondere auch der Kinder- und Jugendmusik.

  1. die Unterstützung und Durchführung von Konzerten und musikalischen Aufführungen in der Pfarrei St. Stephan, Zillertalstraße 47, 81373 München, welche nicht von dem Kirchenmusiketat bestritten werden.


Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  und kirchliche Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns­tigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3

Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitglieder/Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt in den Verein erfolgt lediglich durch Unterschrift auf einer vom Verein vorgefertigten Beitrittserklärung.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und die Niederschrift  vom Protokollführer und einem der Vorstandsmitglieder unterschrieben.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 5 Jahre.

§ 5

Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand und dem Kassenwart.  Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält keine Vergütung.

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er ist hierbei grundsätzlich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
bedürfen eines Vorstandsbeschlusses mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.  Nach außen hin ist jedes Mitglied des Vorstands einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigen.

Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 6

Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrei St. Stephan, Zillertalstr. 47, 81373 München, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die Kirchenmusik in St. Stephan zu verwenden. 

§ 7

Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. Die Amtszeit der Revisoren ist mit der Amtszeit des Vorstandes identisch.

 

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